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   OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77   

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https://dejure.org/1977,2432
OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77 (https://dejure.org/1977,2432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.1977 - 15 W 209/77 (https://dejure.org/1977,2432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 1977 - 15 W 209/77 (https://dejure.org/1977,2432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 9 T 103/77
  • OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 131/55

    Unterbrechung des Verfahrens. Aufnahmeanzeige

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77
    Auf der anderen Seite besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer noch so grundlegenden Verfahrensvorschrift einen sonst verschlossenen Rechtsmittelzug eröffne (RG, RGZ 144, 86, 88; BGH, NJW 1957, 713).

    Liegt der Zweck der Unanfechtbarkeit darin, daß die Entscheidung im wesentlichen eine Ermessenssache ist, so ist die Beschwerde dann nicht ausgeschlossen worden, wenn es sich - im Gegensatz zur sachlichen Nachprüfung der Ermessensentscheidung - um Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift gehandelt hat (vgl. BGH, NJW 1957, 713).

  • RG, 07.03.1934 - V B 3/34

    Kann die von einem Oberlandesgericht auf Grund des § 102 ZPO. getroffene

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77
    Es ist im Schrifttum (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 33. Aufl., Anm. 1 c zu § 567 ZPO; Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 31 zu § 19 FGG; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., Rz. 43 zu § 19 FGG; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl., Anm. 4 zu § 567 ZPO) und in der Rechtsprechung (RG, RGZ 144, 86, 89; BGH, RdL 1958, 20.; BayObLG, FamRZ 1971, 256, 257) Allgemein anerkannt, daß gegen eine gesetzlich unanfechtbare Entscheidung eine Beschwerde dann zugelassen werden muß, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist.

    Auf der anderen Seite besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer noch so grundlegenden Verfahrensvorschrift einen sonst verschlossenen Rechtsmittelzug eröffne (RG, RGZ 144, 86, 88; BGH, NJW 1957, 713).

  • OLG Hamm, 07.04.1972 - 15 W 135/72
    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77
    Die einstweilige Anordnung endet im übrigen von selbst durch das Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung (§ 45 Abs. 2 S. 1 WEG; Beschluß des Senats vom 7. April 1972 - 15 W 135/72 - = OLGZ 1972, 382) oder sobald eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergehen kann (OLG Stuttgart, OLGZ 1971, 259).
  • BGH, 07.02.1967 - 5 StR 643/66

    Unterbliebenes persönliches Erscheinen eines Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77
    So ist es anerkannt, daß der durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz Gestörte im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erwirken und die Herausgabe der Sache durchsetzen kann (OLG Saarbrücken, NJW 1967, 1813; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl., Anm. 4 b zu § 940 ZPO; vgl. auch § 940 a ZPO).
  • RG, 06.10.1904 - VI 368/04

    Zu § 718 Abs. 3 Z.P.O.

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.1977 - 15 W 209/77
    Treten dagegen prozeßökonomische Gründe in den Vordergrund (RG, RGZ 59, 64; BGH, RdL 1958, 20, 22), dann ist nur solchen Beschlüssen die Unanfechtbarkeit abgesprochen worden, die als Anordnung im Sinne der Vorschrift, auf die sie gestützt worden sind, nicht mehr angesehen werden können.
  • OLG Frankfurt, 22.04.2003 - 20 W 77/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unanfechtbare Entscheidungen über einstweilige

    Der Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG hat prozessökonomische Gründe und bezweckt, dass der Ablauf des Hauptsacheverfahrens, das der alsbaldigen Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens dient, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird (Hamm OLGZ 1978, 16; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 44 Rdnr. 80).
  • OLG Köln, 12.07.1999 - 16 Wx 98/99

    Wohnungseigentum

    Voraussetzung für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 S. 1 WEG ist nach allgemeiner Meinung die Anhängigkeit eines Hauptverfahrens (vgl. BayObLGZ 77, 44/48 und 93, 734 und WuM 9o,4o9; OLG Hamm OLGZ 78, 16/18; Bärmann/Pick/Merle WEG § 44 Rdnr. 73; Weitnauer/Hauger WEG § 44 Rdnr. 3; Palandt/Bassenge BGB § 44 WEG Rdnr. 5).
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